
WER SCHIEBT DEN DIEBEN DEN RIEGEL
Im Herbst und im Winter haben Einbrecher Hochsaison. Vorbeugende Massnahmen erschweren ihnen ihr Tun. Doch Mieter fragen sich: Wer kümmert sich darum – und wer haftet, wenn etwas passiert?
Schwarz gekleidet, vermummt, schweres Werkzeug unterm Arm – so stellen wir uns Einbrecher vor. In Tat und Wahrheit ist Unauffälligkeit ihr bester Trumpf. Und Unberechenbarkeit: Einbrüche werden längst nicht nur in typischen Villenquartieren verübt, sondern auch in ganz normalen Wohnungen. Und sie sind bemerkenswert häufig: Im Schnitt wird in der Schweiz alle acht Minuten irgendwo eingebrochen. Im Herbst und im Winter, wenn die frühe Dämmerung den Einbrechern ihr Tun erleichtert, ist die Rate noch höher. Geübte Täter haben viele handelsübliche Fenster, Balkon- und Wohnungstüren innert 10 bis 20 Sekunden geknackt. Betroffene, ob Mieter oder Hauseigentümer, können sich auf keinerlei sicherheitsrelevante Baunormen berufen. Denn Massnahmen zur Erhöhung der Sicherheit sind in der Schweiz freiwillig.
Mehr Skepsis kann nicht schaden
Zum schwachen Material gesellt sich die Sorglosigkeit der Bewohner. Natürlich kommt es vor, dass sich Diebe bei Nacht und Nebel durch Lichtschächte und enge Kellerfenster zwängen, wie es das Klischee besagt. Doch oft suchen sie Wohnhäuser auch über Mittag oder gegen Abend heim – und nehmen dann ganz einfach den Haupteingang. Fast einer Einladung kommt es gleich, wenn die Tür offen steht und mit einem Keil oder einem Stein blockiert ist, etwa wenn der automatische Türöffner wieder einmal nicht funktioniert. Und wer hat nicht schon vergessen, vor dem Weggehen ein Fenster zu schliessen? «Wer eine Wohnung mietet, ist verpflichtet, diese sorgfältig zu nutzen», sagt Ruedi Spöndlin, Rechtsberater beim Mieterverband. Nach gesundem Menschenverstand heisst das, Türen und Fenster bei Abwesenheit konsequent zu verriegeln. Damit erspart man sich nicht nur Ärger, sondern unter Umständen auch Geld: Kann man nämlich einem Mieter Nachlässigkeit im Sicherheitsbereich vorhalten, könnte er für Folgeschäden des Einbruchs haftbar gemacht werden.
Schmuck wird nicht immer erstattet
Allfällige Leistungskürzungen müssen die Versicherer aber begründen können, und zwar gestützt auf die Police respektive die allgemeinen Versicherungsbedingungen sowie auf die konkreten Umstände. Dabei sind zunächst «Einbruchdiebstahl» und «einfacher Diebstahl» auseinanderzuhalten: Einbruchdiebstahl heisst, dass der Eindringling Gewalt anwendet, dass er zum Beispiel eine Tür aufbricht. Beim einfachen Diebstahl hingegen stehen ihm keine Hindernisse im Weg. Hat die Mieterin etwa die Balkontür nur angelehnt, würde die Versicherung einen einfachen Diebstahl attestieren. Bargeld, Kreditkarten, Edelmetalle, Münzen oder Wertschriften sind unter solchen Voraussetzungen meist nicht versichert; für entwendeten Schmuck gilt eine limitierte Deckung. Davon abgesehen ist der Hausrat aber auch bei einfachem Diebstahl versichert. Zudem ist bei der Haftungsfrage die Unterscheidung zwischen leichter und grober Fahrlässigkeit massgeblich. Leichte Fahrlässigkeit wird meist mit der Formel «Das kann jedem passieren» umschrieben. Etwa ein überquellender Briefkasten, der Kriminelle auf Ferienabwesenheit schliessen lässt. Selbst wer die Post umleiten lässt, hat vielleicht einen Stoss unerwünschter Werbung im Briefkasten – das kann man keinem zum Vorwurf machen.
Als «grob fahrlässig» gilt Folgendes
Entgegen dem gesunden Menschenverstand deponiert man den Wohnungsschlüssel unter dem Türvorleger. Kurz nach der Abreise in die Ferien realisiert man, dass man die Fenster nicht geschlossen hat. Wer dann doch nichts dagegen unternimmt, handelt grob fahrlässig. Auch wer eine Versicherung hat, sollte dieselbe Vorsicht walten lassen wie jemand, der keine hat. Wer an einer belebten Strasse im Parterre die Fenster weit offen lässt und ausgeht, lädt Diebe geradezu ein.
In einem Haus mit Mietwohnungen stellt sich auch die Frage nach der Verantwortung des Hauseigentümers. Natürlich muss die Verwaltung dafür sorgen, dass alle Türen, Fenster und sonstigen relevanten Bauteile in funktionstüchtigem Zustand sind. Wenn bestehende Sicherheitseinrichtungen am Haus kaputtgehen, sollten Mieter möglichst bald reklamieren.
Etwa dann, wenn eine Haustür mit Schnappschloss ständig aufspringt, weil sie sich verzogen hat. Was hingegen die Sicherheitsstandards im Haus betrifft, können Mieter im Normalfall keine Nachrüstung verlangen. Hier gilt: Wie gesehen, so gemietet. Ein Spezialfall liegt vor, wenn an einem Haus grössere Umbauten stattfinden und die Haustür zwangsläufig lange offen steht. Kommt es dann zu einem Einbruch, muss die Hausratversicherung für gestohlenes Eigentum des Mieters aufkommen. In
seltenen Fällen könnte man dem Mieter Grobfahrlässigkeit vorhalten: Eben weil sich Kriminelle via Haupteingang oder Baugerüst viel leichter Zugang verschaffen können, wäre es grob fahrlässig, Wohnungstüren und Balkonfenster offen stehen zu lassen. Handelt die Hausverwaltung oder der Bauunternehmer grob fahrlässig, könnte die Versicherung theoretisch auch Rückgriff auf die Verantwortlichen nehmen. Das dürfte allerdings sehr selten geschehen – schliesslich ist es normal, dass in einem Haus auch einmal umgebaut werden muss.
Wissen, wofür man versichert ist
Wie immer bei Policen, lohnt es sich auch bei der Hausratversicherung, die detaillierten Bestimmungen sorgfältig zu lesen. Der Versicherungsmarkt ist sehr vielfältig, und einzelne Anbieter werben mit Zusatzbausteinen, etwa mit Leistungen für psycho logische Beratung nach Einbruchdiebstählen oder mit einer Zusatzdeckung, um Grobfahrlässigkeit auszuschliessen. Manche Versicherungen übernehmen auch Schäden an Türen, Fenstern und Balkontüren. Streng genommen dürfen die Mieter dafür gar nicht zur Kasse gebeten werden: In Mietwohnungen ist es Sache des Hauseigentümers, das Gebäude zu unterhalten und beschädigte Bauteile zu ersetzen. Schliesslich ist daran zu denken, dass Anonymität und Gleichgültigkeit Verbrechern in die Hände spielen. Es braucht nicht bloss einen guten Schutz der Gebäude, um der Kriminalität den Riegel zu schieben: Viel wert sind auch Nachbarschaftshilfe im Haus und eine gewisse Achtsamkeit und soziale Kontrolle in der näheren Umgebung, getreu dem Motto: Wenn sich unbekannte Leute auf den Grundstücken bewegen und verdächtig verhalten, lieber einmal zu viel als einmal zu wenig den Polizeinotruf 112 oder 117 wählen.
Quellen:
http://www.beobachter.ch