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DER HUND ALS ALARMANLAGE?!

Der Hund als Schutz vor Einbrechern.


Im Jahr 2016 ereigneten sich laut Kriminalstatistik in der Schweiz gut 46500 Einbrüche in Privatwohnungen. Durchschnittlich kommt man damit auf etwa 127 Einbrüche pro Tag.
Grund genug, sich über eine ausreichende Sicherung der eigenen Wohnung Gedanken zu machen. Aber was schreckt Einbrecher zuverlässig ab? Die meisten Einbrecher sind “Gelegenheitsdiebe”. Sie nutzen Dunkelheit und schlecht gesicherte Türen und Fenster in Erdgeschosswohnungen, weil dies am einfachsten und schnellsten Erfolg verspricht. Eine vernünftige Hausbeleuchtung und entsprechend gut gesicherte potentielle “Eingänge” für die Diebe sind damit Grund-Massnahmen, die viele Einbrüche bereits verhindern. Eine Alarmanlage kann ergänzend sinnvoll sein, wenn sie vom Täter nicht mit einfachen Mitteln umgegangen werden kann. Spätestens an diesem Punkt fällt vielen Menschen auch ein Hund zur Sicherung des Eigentums ein. Wenn er gute Wachhundqualitäten mitbringt, meldet er zuverlässig alles Ungewöhnliche und kann den Einbrecher damit aktiv vertreiben. Die Statistik zeigt, dass alleine ein Hundewarnschild etwa 2/3 aller Einbrecher abschreckt.


Ein Hund als “lebende Alarmanlage”?

Hunde dienen Menschen schon seit mehreren Tausend Jahren als Wächter. Sie haben ein hervorragendes Gehör und sind nachts sogar besonders aufmerksam. Die meisten Hunde haben dabei ein Gefühl für ihr Territorium, unterscheiden zwischen eigenem Revier und neutraler Gegend, zwischen bekannten und fremden Menschen.
Die wenigsten Hunde sind alleine durch das Bewachen des Grundstücks ausgelastet und glücklich.
Tatsächlich ist ein Hund aber ein recht anspruchsvoller “Ersatz” einer elektronischen Alarmanlage, wenn er tatsächlich in erster Linie als Wächter und nicht als Familienmitglied dienen soll. Ein Hund wird im Laufe seines Lebens teurer, als selbst eine sehr gute Alarmanlage es ist, und stellt zudem einige Ansprüche: Pflege, Sozialkontakte, Spaziergänge und Erziehung. Mit etwas Pech nimmt er seinen Job zudem zu ernst und nervt Nachbarn durch anhaltendes Bellen oder lässt selbst willkommenen Besuch nicht mehr aufs Grundstück. Beisst er beispielsweise den Postboten, hat man ein ernstes Problem. Ein fertig ausgebildeter Wachhund ist sehr teuer, möchte man ihn selbst dazu erziehen, braucht es viel Hundeverstand und Zeit. Privates Abrichten von Hunden auf Menschen ist in der Schweiz verboten! Auch sind gerade die „ernsthafteren“ Hunderassen häufig Spätentwickler. Erst im Alter von um die 3 Jahre sind sie geistig wirklich erwachsen und zeigen ihr volles Potential. Ein Hund einer „Wachhunderasse“ kann durchaus mit 1 Jahr noch jeden Fremden fröhlich begrüssen, mit 2 Jahren aus Unsicherheit dann mal “überreagieren” und mit 3 Jahren ein zuverlässiger Wächter sein. Wichtig ist, dass der Mensch seinen Hund durch die Lebensphasen gezielt begleitet und Anleitung gibt.
In Privathand ist es daher fast immer sinnvoller, wenn man den Hund in erster Linie als sozialen Familienbegleiter in seinem Leben haben möchte und gerne seinen Alltag mit dem Hund teilt.
Die abschreckende Wirkung auf Einbrecher ist dann ein netter Nebeneffekt.
Die abschreckenste Wirkung an einem Hund ist interessanterweise weniger die Angst vor einem Biss, sondern der Lärm, den ein meldender Hund macht.


Hunde, die bellen, beissen nicht?

Da die meisten Diebe “leichte Gelegenheiten” nutzen, gehen sie das Risiko, durch Gebell auf sich aufmerksam zu machen, nur ungern ein. Haben sie es nicht auf ein ganz bestimmtes Objekt abgesehen, reicht also alleine das Vorhandensein eines Hundes, ohne dass dieser besondere Wachhundqualitäten mitbringen muss. Möchte ein Einbrecher dagegen in ein bestimmtes Haus eindringen, nützt ein Hund nur noch bedingt. Vielleicht bellt der Zwingerhund auch grundlos oft genug, so dass es den Nachbarn nicht weiter auffällt. Vielleicht ist der Hund durch Wurst zu bestechen oder frisst sie zumindest samt Betäubungsmittel oder Schlimmerem. Vielleicht ist der Hund leicht einzuschüchtern oder lässt sich vertrauensselig von den scheinbar freundlichen Absichten des Fremden überzeugen. Will ein Einbrecher in ein ganz bestimmtes Haus, wird er meist Wege finden, trotz Hund sein Vorhaben durchzuziehen.
Dazu kommt, dass die wenigsten Menschen Hunde als reine Wachhunde permanent frei auf dem Grundstück halten. Menschen gehen mit ihren Hunden spazieren (und das häufig zu den immer gleichen Zeiten) und auch in die Ferien, die von Dieben gerne genutzt werden, bleibt der Hund selten alleine Zuhause. Gerade für die Ferienzeit können dabei so genannte Haussitter von behördlich zugelassenen Agenturen eine sinnvolle Alternative sein. Diese verbringen die meiste Zeit des Tages in der Wohnung, übernehmen wichtige Nachbarschaftspflichten und sind gegen in der Wohnung verursachte Schäden versichert.


Darf ein Hund Einbrecher beissen?

Alleine das Vorhandensein eines Zauns, ist keine ausreichende Sicherung

Grundsätzlich muss ein Hund in der Schweiz so gehalten werden, bzw. gesichert sein, dass er niemanden verletzen kann. Das gilt weitestgehend auch für Menschen, die unbefugt das Grundstück betreten. Beisst ein Hund auf dem eigenen Grundstück einen “Eindringling”, kann diesem unter Umständen Schmerzensgeld zugesprochen werden und dem Hundehalter eine Überprüfung der „Gefährlichkeit“ des Hundes drohen (Wesenstest). Im Extremfall kann der Hundehalter sich sogar wegen fahrlässiger Körperverletzung strafbar machen. Vor Gericht spielt dabei zum einen eine Rolle, wie ausreichend die „Sicherung“ des Hundes war, ob z.B. auch ein Kind leicht Zugang zum Grundstück hätte finden können. Wichtig sind ein ausreichend hoher Zaun, verschlossene Tore und Warnschilder an jedem Tor. Die Warnschilder sollten auf einen freilaufenden Hund hinweisen und das Betreten des Grundstückes verbieten oder nur auf eigene Gefahr gestatten. Aber auch dies muss vor Gericht nicht zwingend als “ausreichende Sicherung” angesehen werden. Zumindest wird einem Erwachsenen in dem Fall aber häufig eine Teilschuld gegeben. Eher nicht ratsam sind Schilder, die auf einen bissigen oder gefährlichen Hund hinweisen, da der Halter so gewissermassen bereits zugibt, dass von seinem Hund ein hohes Verletzungsrisiko ausgeht. Damit muss er auch einer ganz besonderen Sorgfaltspflicht bei der Sicherung des Hundes nachkommen.

Betritt jemand nicht nur unbefugt das Grundstück, sondern bricht in die Wohnung ein und wird dort gebissen, wird ihm mit grosser Wahrscheinlichkeit zumindest eine Mitschuld gegeben, falls der Hundehalter überhaupt belangt wird.

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